Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Leistungen und Lieferungen von NEUE ZIEGELMANUFAKTUR GLINDOW UG (haftungsbeschränkt) –künftig NZMG genannt – an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden: Auftraggeber) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1.2 Abweichende und entgegenstehende Regelungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, NZMG stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von NZMG gelten auch dann, wenn NZMG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

 

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.

2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Angebots- und Auftragsbestätigungsunterlagen und Vertragsunterlagen in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen von NZMG.

 

2.2 NZMG ist an Angebote für einen Zeitraum von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

 

2.3 Bestellungen und Aufträge (Angebotsannahme) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2.4 Eine Bestellung, die von den Vorgaben des Angebots von NZMG abweicht oder ohne Angebot von NZMG erfolgt und als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist, kann NZMG innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme durch NZMG erfolgt entweder schriftlich mittels Vertrag oder Auftragsbestätigung oder durch Lieferung. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, anzeigen, Preislisten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder für den Auftraggeber die Grenzen des zumutbaren überschreiten bzw als Toleranzen handelsüblich sind.

 

2.5 NZMG ist zu geringfügigen branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen der abgeschlossenen Menge berechtigt. Bei Lieferfristen von mehr als 4 Monaten ist NZMG berechtigt, die bei Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.

 

2.6 Nach der Auftragsbestätigung übermittelte Erweiterungen, Anpassungen oder Sonderwünsche des Auftraggebers bedürfen ebenfalls der Schriftform. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang wird NZMG dem Auftraggeber in schriftlicher Form entweder ein Nachtragsangebot unterbreiten oder ausdrücklich die Zustimmung zu den gewünschten Änderungen erklären.

 

2.7 Sofern der Auftraggeber mit dem Nachtragsangebot von NZMG im Fall von Ziffer 2.4 nicht einverstanden ist, so wird der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Nachtragsangebots schriftlich widersprechen. In diesem Fall bleibt der Vertrag mit den bisherigen Bestimmungen bestehen. Widerspricht der Auftraggeber dem Nachtragsangebot von NZMG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Nachtragsangebots, wird das Nachtragsangebot Vertragsinhalt. NZMG weist den Auftraggeber hierauf bei Übermittlung des Nachtragsangebots hin. Im Hinblick auf zuvor vereinbarte verbindliche Lieferfristen gilt Ziffer 4.2.

 

2.8 NZMG kann auf Anfrage Architektenleistungen wie Aufmaße vor Ort, Erarbeitung von Ziegel- und Formstein und Terracottalisten bzw. Mengenermittlungen ggf. kostenpflichtig zur Verfügung stellen. Diese Leistungen unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.

3. Preise- und Zahlungsbedingungen

3.1 Die angegebenen Preise verstehen sich „ab Lager“ von NZMG (EXW Incoterms 2010) netto also exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

3.2 Sämtliche Preise und Gebühren sind in Euro zu entrichten. Jeder Abzug von Skonto oder Rabatt bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

3.3 Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt ausdrücklich vorbehalten und erfolgt nur erfüllungshalber. Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von NZMG oder einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

 

3.5 NZMG ist berechtigt, Vorkasse und Teilzahlungen, insbesondere bei Teillieferungen zu verlangen.

 

3.6 Der Auftraggeber kann nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

 

3.7 NZMG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf offene bereits fällige Rechnungen sowie hierauf aufgelaufener Zinsen und Verzugskosten anzurechnen und den Auftraggeber hierüber zu informieren.

 

3.8 Im Falle des Zahlungsverzuges ist NZMG berechtigt, noch für noch ausstehende Lieferungen Sicherheiten oder Vorkasse zu fordern oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum solange der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder anderem Vertrag in Verzug ist.

 

3.9 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

4. Lieferzeit, Annahme

4.1 Die Lieferzeit wird für jeden Auftrag individuell vereinbart. NZMG ist bemüht die Lieferzeit einzuhalten, weist den Auftraggeber jedoch darauf hin, dass die Produktion der Waren in einem Industriedenkmal erfolgt und es daher zu unerwarteten Verzögerungen kommen kann.

 

4.2 Der Beginn einer vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher technischer Fragen verbindlich sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

4.3 In den Fällen von Ziffer 2.4 , 3.8 und 4.1 Satz 2 wird eine vereinbarte Lieferfrist angemessen verlängert.

5. Kosten für Transport, Verladung und Verpackung, Gefahrenübergang